Händler haben eine gesetzliche Sachmängelhaftung, die in der Regel mindestens 12 Monate beträgt. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Schaden an dem Gebrauchtwagen auf, ist es möglich, dass der Händler vollumfänglich für die Reparaturkosten aufkommen muss. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ursache für den Schaden bereits zum Zeitpunkt des Autokaufs bestanden hat und es sich bei den beschädigten oder den die Beschädigung verursachenden Teilen nicht um Verschleißteile handelt. Das gilt zum Beispiel Fahrzeugbestandteile wie Batterie, Bremsen, Keilriemen, Reifen oder Zahnriemen zu. Allerdings gibt es auch hier Fälle, bei denen die Gerichte eine Haftung des Händlers bejahten, obwohl es sich bei dem ursächlichen Mangel um ein Verschleißteil handelte. Zum Beispiel dann, wenn ein defekter Zahnriemen einen Motorschaden verursacht. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an.
Am einfachsten gestaltet sich die Schadensregulierung innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf des Gebrauchtwagens. In dieser Zeit ist davon auszugehen, dass ein Schaden auch schon beim Kauf vorhanden war. Die Beweislast liegt deshalb bei dem Händler. D.h., möchte sich z.B. das Autohaus gegen die Übernahme der Reparaturkosten wehren, muss es nachweisen, dass die Ursache für den Schaden erst nach dem Kauf entstanden ist. Ab dem 7. bis zum 12. Monat nach dem Autokauf wird die Beweislast allerdings umgekehrt und der Käufer muss nun nachweisen, dass der Schaden schon zum Zeitpunkt des Autokaufs vorgelegen hat. Die beste Chance auf eine Kostenübernahme durch die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen besteht also innerhalb der ersten sechs Monate.
Stellt sich heraus, dass der Mangel zweifelsfrei dem Händler zuzuordnen ist, können Käufer eines Gebrauchtwagens zunächst auf Nachbesserung bestehen. Damit bekommt der Autoverkäufer die Möglichkeit, den Mangel durch eine Reparatur auf eigene Kosten zu beheben. Sofern dies nicht möglich ist oder von dem Händler abgelehnt wird, können Käufer verlangen, einen vergleichbaren Gebrauchtwagen ohne Mängel geliefert zu bekommen. Lehnt der Händler beides ab, schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Lieferung eines vergleichbaren Fahrzeugs nicht möglich, bleiben dem Käufer drei Möglichkeiten.
Zunächst kann auf eine Minderung des Kaufpreises bestehen. Die Höhe der Minderung beläuft sich in der Regel auf den Betrag, der für die restlose Beseitigung des Mangels fällig wird. Käufer können aber auch vom Kaufvertrag zurücktreten und je nach Fall Schadensersatz fordern. Hat der Autoverkäufer bewusst falsche Angaben gemacht oder das Fahrzeug manipuliert, um z.B. bei dem Gebrauchtwagenkauf mehr Geld herausholen zu können, steht Käufern Schadensersatz zu. Zur Dokumentation ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfehlenswert.
Beim Autokauf von einem privaten Verkäufer sind Verbraucher, was die Gewährleistung für Gebrauchtwagen angeht, etwas schlechter gestellt. Im Gegensatz zu gewerblichen Händlern dürfen private Verkäufer die Sachmängelhaftung für Gebrauchtfahrzeuge ausschließen. Daher findet sich häufig im Kaufvertrag der Satz: "Das Auto wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Der private Verkäufer muss in diesem Fall nicht für Mängel haften. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer bewusst falsche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs gemacht hat oder bekannte Mängel verschwiegen hat. Lässt der Verkäufer beispielsweise einen Unfallschaden unter den Tisch fallen, ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung hinfällig. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, den Vertrag bis zu 24 Monate nach dem Kauf anzufechten.