Gebrauchtwagengarantie

Der Gebrauchte: Alles garantiert?

Die Gebrauchtwagengarantie unterscheidet sich erheblich von der Neuwagengarantie. Einer der wichtigsten Unterschiede ist, dass die Garantie für den Gebrauchten keinen einheitlichen Regeln folgt, sondern ihr Umfang als freiwillige vertragliche Leistung weitestgehend im Belieben des Garantiegebers steht. Dieser ist regelmäßig eine Versicherung, die gegen eine Prämie die Garantie übernimmt. Selten ist es der Gebrauchtwagenverkäufer oder Händler, der sie auf eigene Kosten selbst gewährt. Gern wird die Garantie auch laienhaft mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt und vermengt.

Ihrer Natur nach ist die Gebrauchtwagengarantie in den überwiegenden Fällen also eine dem Kaufpreis aufgeschlagene Versicherungsleistung, die den Käufer unter bestimmten Bedingungen im vereinbarten Umfang bestimmte Risiken aus dem Reparaturbereich des Autos abdeckt. Gebrauchtwagenkäufer stehen oft vor der Frage, ob es sich der Abschluss einer solchen Versicherung lohnt. Entscheidungshilfe bietet dieser Artikel.

Keine Garantie für alles und jeden

Gebrauchtwagen

Meist schützt die Garantie für den Gebrauchten den Käufer zumindest für ein Jahr vor einem Ausfall des Fahrzeugs. Längere Garantieübernahmen sind Vereinabrungssache und meist sehr teuer. Das erste Jahr abzusichern, erscheint auf den ersten Blick sinnvoll, denn mit letzter Bestimmtheit lässt sich der Zustand eines gebrauchten Fahrzeugs beim Kauf nicht beurteilen. Auch zeigen sich statistisch gesehen nicht erkennbare Mängel häufig im ersten Jahr nach dem Kauf. Dennoch ist nicht jeder Gebrauchtwagenkauf ein Fall für die Garantie. Das Fahrzeug darf etwa nicht zu alt sein. Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind oder einen sehr hohen Kilometerstand aufweisen, werden regelmäßig nicht mehr versichert. Auch die Prämie hängt von Alter und Laufleistung ab. An der Laufleistung hängt auch die Höhe der Selbstbeteiligung bei Materialkosten, die die meisten Garantiegeber geltend machen. Ähnliches gilt oft für Ersatzteile. Meist trägt die Versicherung nur die bei einer Reparatur anfallenden Arbeitskosten vollumfänglich. Auch wird im Vertrag in der Regel dezidiert beschrieben, welche Schäden an welchen Fahrzeugteilen abgedeckt werden.

Garantie-Versprechen mit umfangreichem Pflichtenkatalog

Die Garantie berechtigt den Versicherungsnehmer nicht nur. Er verliert die Herrschaft über das Reparatur-Geschehen. Vor jeder Reparatur muss der Schaden der Versicherung gemeldet werden. Manche Versicherungen schreiben auch die Werkstatt vor. Einzelne Garantieverträge können weitere Obliegenheiten festlegen. Auch haben die meisten Verträge umfangreiche Ausschlussklauseln, die Schäden aus Unfällen, unerlaubten und unsachgemäßen Reparaturen, Verschleiß und fahrlässigem Verhalten von der Garantie ausschließen. Im Unterschied zu der gesetzlichen Gewährleistung spielt es bei der Garantie regelmäßig keine Rolle, wann der Mangel aufgetreten ist, beziehungsweise ob der Mangel bereits bei Kauf vorlag.

Vergleichen lohnt sich, worauf achten beim Garantieabschluss

Sie sollten als Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie mehrere Angebote einholen und die Bedingungen genau vergleichen. Grundsätzlich lohnt sich der Abschluss bei relativ neuen Gebrauchtwagen mit vielen Elektronikteilen, da deren Reparatur ebenso wie die von Motorteilen sehr teuer sein kann. Auch eine defekte Automatik kann gebraucht eine böse Kostenfalle werden. Bei älteren Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung ist sehr genau abzuwägen, ob die hohe Prämie gerechtfertigt ist. Auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht gibt Ihnen Rechte gegenüber dem Gebrauchtwagenverkäufer. Wenn es um die Rückgabe des Autos aufgrund von später festgestellten Mängeln oder aber eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises geht, muss es in aller Regel neben einer möglichen Garantie bemüht werden, da die Gebrauchtwagengarantie diese Möglichkeiten nicht erfasst.

Sachmängelgewährleistung versus Garantie

Die gesetzliche Gewährleistung besteht immer neben der Garantie beim Gebrauchtwagenverkauf. Der Verkäufer haftet für ein Jahr für bereits beim Kauf bestehende Sachmängel. Es besteht bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftreten, die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Nach diesen sechs Monaten muss der Käufer das Bestehen zum Zeitpunkt des Kaufs beweisen, was nicht immer einfach oder möglich ist. Dem Käufer steht ein Nachbesserungsrecht zu, dass mit der Pflicht einhergeht, dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren.

Prüfen Sie genau, ob Ihnen die gesetzliche Gewährleistung vom Umfang her ausreicht und Sie die Prämie für die Garantie lieber aus dem Kaufpreis herausnehmen lassen möchten.